BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 26 BiBuG 2014Öffentliche Bestellung – Eintragung
6. Abschnitt Bestellungsverfahren
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.