BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 27 BiBuG 2014Versagung der öffentlichen Bestellung
6. Abschnitt Bestellungsverfahren
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.