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BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

§ 25 BiBuG 2014Anspruch auf öffentliche Bestellung

6. Abschnitt Bestellungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.

(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.

(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-09