BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
§ 24 BiBuG 2014Antrag auf öffentliche Bestellung
6. Abschnitt Bestellungsverfahren
(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis und
2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.