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Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis · Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

§ 13 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 55 des Amtssitzabkommens Anwendung.