§ 12 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis
Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 30 und 31 des Amtssitzabkommens darstellt.
Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 30 und 31 des Amtssitzabkommens darstellt.