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Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis · Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

§ 14 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommis

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der Kommission einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der Kommission bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.