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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 4 Eignungsprüfungsverordnung – InneresZuständigkeiten

2. Abschnitt Allgemeines und Aufnahmeverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-03-02