Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
§ 5 Eignungsprüfungsverordnung – InneresAuswertung von Tests
2. Abschnitt Allgemeines und Aufnahmeverfahren
Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-02-20