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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 15 Eignungsprüfungsverordnung – InneresDokumentation der ärztlichen Untersuchung

2. Abschnitt Allgemeines und Aufnahmeverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-03-02