TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 41 TDBG 2012Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-25