TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 41a TDBG 2012Personenbezogene Bezeichnungen
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.