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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 40l TDBG 2012Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)

Abschnitt 7d Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

In KraftAmtlicher Text

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.