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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 38 TDBG 2012Strafbestimmung

7. Abschnitt Datenschutz

In KraftAmtlicher Text

Wer vorsätzlich über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-07-24