TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 37 TDBG 2012Gebührenbefreiung
7. Abschnitt Datenschutz
Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25