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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 16 TDBG 2012Leistende Stellen

3. Abschnitt Beteiligte

In KraftAmtlicher Text

(1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 , erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

(2) Als leistende Stelle für eine steuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-25