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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 15 TDBG 2012Leistungsdefinierende Stellen

3. Abschnitt Beteiligte

In KraftAmtlicher Text

(1) Leistungsdefinierende Stelle ist

1. für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.

2. für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.

(2) Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-08-28