TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 15 TDBG 2012Leistungsdefinierende Stellen
3. Abschnitt Beteiligte
(1) Leistungsdefinierende Stelle ist
1. für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.
2. für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.
(2) Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-08-28