Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
§ 27 Förderung und Schutz von Investitionen (Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art 14 (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.