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Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

§ 26 Förderung und Schutz von Investitionen (Artikel 26 Vollstreckung

Artikel 25

In KraftAmtlicher Text

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.