Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
§ 28 Förderung und Schutz von Investitionen (Konsultationen
Artikel 28
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.