B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 46 B-SprLVBöden
5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für die Lagerung von Schwarzpulver
Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen.