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B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

§ 46 B-SprLVBöden

5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für die Lagerung von Schwarzpulver

ДействуетОфициальный текст

Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen.