B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 45 B-SprLVHöchstbelagsmengen
5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für die Lagerung von Schwarzpulver
In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Schwarzpulver (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:
1. in einem oberirdischen nicht betretbaren Lager
maximal 150 kg,
2. in einem oberirdischen betretbaren Lager
maximal 1 000 kg,
3. in einem unterirdischen Lager
unter 10 000 kg.