B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 38 B-SprLVFeuerlöscheinrichtungen
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
In jeder Manipulationskammer und vor jeder Lagerkammer sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.