B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 37 B-SprLVLüftung
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
(1) Jede Lagerkammer sowie jede Manipulationskammer müssen belüftet werden. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 1 und 3.
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
(1) Jede Lagerkammer sowie jede Manipulationskammer müssen belüftet werden. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 1 und 3.