B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 36 B-SprLVInneneinrichtung
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
(1) In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
1. Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
2. ein geeignetes Thermometer.
(2) In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.