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B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

§ 36 B-SprLVInneneinrichtung

3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern

In KraftAmtlicher Text

(1) In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:

1. Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie

2. ein geeignetes Thermometer.

(2) In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.

(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.