Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 5 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
den Grenzplan im Maßstab 2 000 (Anlage 15)
bestimmt.