Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 6 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 6
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 18)
bestimmt.