Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 4 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 12)
bestimmt.