Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 3 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt X durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 9)
bestimmt.