Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 13 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 13
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 37),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 38) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 39)
bestimmt.