Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 12 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 12
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 34),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 35) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 36)
bestimmt.