Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 14 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 14
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 40),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 41) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 42)
bestimmt.