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Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu · Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

§ 5 Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu

Bearbeitung der Leistungsanträge

In KraftAmtlicher Text

1. Die zuständigen Träger haben einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

2. Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

3. Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.