Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu · Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)
§ 4 Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu
Entsendungen
1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
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bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
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bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge.