Festlegung von Entschädigungen für die R · Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
§ 2 Festlegung von Entschädigungen für die RHöhe der Entschädigung für juristische Personen
Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
1. im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG
194,00 Euro;
2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
a) pro Stunde
92,11 Euro;
b) für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig
27,63 Euro,
3. bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils
191,00 Euro.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01
Verweist auf
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 49
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 50
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 51