Festlegung von Entschädigungen für die R · Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
§ 5 Festlegung von Entschädigungen für die RAnspruch auf Entschädigung
(1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.
(2) Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01
Verweist auf
- Festlegung von Entschädigungen für die R § 2
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 49
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 50
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 51