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Festlegung von Entschädigungen für die R · Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

§ 5 Festlegung von Entschädigungen für die RAnspruch auf Entschädigung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.

(2) Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01