Festlegung von Entschädigungen für die R · Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
§ 1 Festlegung von Entschädigungen für die RHöhe der Entschädigung für Rechtsberater
Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:
1. im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde
25,71 Euro;
2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens
31,00 Euro.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01
Verweist auf
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 49
- Festlegung von Entschädigungen für die R Art. 50