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Durchführung von befristeten Sondermaßna · Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

§ 6 Durchführung von befristeten SondermaßnaBeschaffenheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.

(2) Hinsichtlich der Erzeugnisse, welche bereits aus dem Markt genommen und vernichtet wurden (deren Beschaffenheit also nicht mehr feststellbar ist), entscheidet die Abwicklungsstelle anhand der beigefügten Unterlagen, ob eine Berücksichtigung im Rahmen der Sondermaßnahmen möglich ist.