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Durchführung von befristeten Sondermaßna · Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

§ 7 Durchführung von befristeten SondermaßnaBestimmungszweck

In KraftAmtlicher Text

Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse - ausgenommen bei Nichternte - dürfen nur der umweltgerechten Entsorgung (wie Behandlung und Verwertung entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102) zugeführt werden. Darüber ist schriftlich Meldung an die AMA zu erstatten.