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Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in T · Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

§ 0 Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in T

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen

StF: BGBl. II Nr. 103/2011

BGBl. II Nr. 315/2021

BGBl. II Nr. 163/2025

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992 ( BGBl. Nr. 100/1992 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 ) wird verordnet: