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FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung

§ 6 FZVAusstellung des Flughafen-Zertifikates

1. Teil Zertifizierung

In KraftAmtlicher Text

Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

1. der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und

2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.