FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 7 FZVForm und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates
1. Teil Zertifizierung
(1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.
(2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.