FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 6 FZVAusstellung des Flughafen-Zertifikates
1. Teil Zertifizierung
Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
1. der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.