Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 9 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 9
Die UNIDO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 vom/von der Angestellten zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.