Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 10 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 10
Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der UNIDO für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.