Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 8 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 8
Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen und der/die Generaldirektor/in treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.