Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 11 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 11
Die UNIDO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.