Soziale Sicherheit (UNIDO) · Soziale Sicherheit (UNIDO)
§ 12 Soziale Sicherheit (UNIDO)
Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.