BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 4 BHG 2013Haushaltszeitraum
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.